namenswahl

 

Namenswahl – sinnhaft, kreativ oder einfach nur peinlich?

 

Für einen Standesbeamten muss ein zulässiger Vorname eines Kindes dessen Geschlechts eindeutig widerspiegeln (als einzige Ausnahme gilt hier „Maria“, welcher als neben einem oder mehreren Vornamen beigelegt werden darf), somit wäre den Auswüchsen übertriebener Kreativität bei der Wahl des Vornamens ihrer Zöglinge, welcher das Individuum innerhalb der Familie bezeichnet, so mancher Eltern eine Grenze gesetzt. Maximal sind fünf Vornamen zulässig. Der Nach- oder Familienname drückt die Zugehörigkeit zu einer Familie aus und so erhält folglich das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen, wenn kein Ehename geführt wird, aber gemeinsame Sorge zusteht, bestimmen (innerhalb eines Monats nach der Geburt) die Eltern durch Erklärung vorm Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zum Zeitpunkt der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Bei Alleinsorge erhält das Kind den Namen, welchen die/der Sorgeberechtigte zum Zeitpunkt der Geburt als Nachnamen führt. Ein gemeinsamer Familienname zeugt nicht nur auf dem Papier für Zusammengehörigkeit – Eltern und Kinder sind sich einander Beistand und Rücksicht schuldig (BGB 2 § 1618a)