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Ehewohnung bei Getrenntleben.

 

Wollen Sie von Ihrem Ehegatten getrennt leben? Sie können Sie verlangen, dass Ihnen der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte (was zum Beispiel gegeben ist, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist) zu vermeiden. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht. Was Ihnen hoffentlich nicht passiert ist oder zustoßen wird: Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Im Fall, dass Ihnen die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen wurde, hat der andere Ehegatte alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann jedoch vom nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Ist nach einer Trennung der Ehegatte aus der Wohnung ausgezogen, binnen 6 Monaten keine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen gegenüber bekundet, so wird vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.