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Der Ehevertrag: Misstrauensbeweis oder doch Garantie für dauerhaftes Eheglück?

 

Schweben Sie auf Wolke Sieben, wollen sich für ewig binden und eine glückliche Familie gründen? Falls Sie der weibliche Part in der Beziehung sind und etliche zeitliche Einbußen in Ihrer hart erarbeiteten Selbstverwirklichung hinnehmen, bzw. Ihre Karriere und somit Ihr Einkommen hinten anstellen, sind Sie damit sehr gut beraten. Etwa ein Drittel aller Ehen in Deutschland finden ein vorzeitiges Ende. Während der männliche Part in der Ehe, inzwischen seine Karriere gezielt und ungestört weiterverfolgt, stehen Sie nach einer Trennung nicht nur mit gebrochenem Herzen enttäuschter Seele und trüben Zukunftsaussichten und mit den Kindern im Haushalt da. Falls Sie nicht mit Familie, Au-Pair-Mädchen, oder flexiblen Kinderbetreuungszeiten in völlig überteuerten Einrichtungen ihren Tagesablauf wenigstens auf ein zuverlässiges Niveau von einem geregelten, hoffentlich nicht allzu langweiligen Vollzeitjob einrichten können, sorgt eine Teilzeittätigkeit weder für Möglichkeiten der Entspannung in der Freizeit, noch für sonstigen Luxus. Für so einen Fall haben Sie mit einem Ehevertrag gut vorgesorgt, denn die Streitparteien bei einer Scheidung sind selten mit den Regelungen glücklich, die das Gesetz für Trennung und Scheidung vorsieht. Sie zerstören keine Romantik, wenn Sie an sich denken und für Ihre Existenz in den Jahren nach der ersten Verliebtheit vorsorgen. Als Ehepaar leben Sie grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung behält jeder die Vermögenswerte, die er in die Ehe eingebracht hat, allein das, was während der Ehezeit hinzugekommen ist (der sogenannte Zugewinn), wird geteilt. Wer sich nun nach der Scheidung um die Kinder kümmert, hat nur noch bis zu deren vollendetem 3. Lebensjahr (Eintritt in den Kindergarten, also Arbeitsfähigkeit des Elternteils) Anspruch auf monatliche Überweisungen. Ein Ehevertrag kann zum Beispiel eine Art Abfindung regeln, die den betreuenden Elternteil (also in den meisten Fällen die Frau) bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes absichert. Für Unternehmer gilt zu beachten, dass die Gewinne des Unternehmens in den Zugewinnausgleich bei einer Scheidung miteinbezogen werden. Die Hälfte ist dem scheidenden Partner auszubezahlen.